Bürgerforum Energiewende Hessen

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Bürgerfragen

Bürgerfragen zur Windenergie in Hohenroda

13. Juni 2019

Während der Veranstaltung wurden fast 90 Fragen durch Bürgerinnen und Bürger eingereicht, die Antworten der Experten finden sie nun hier. Damit Sie Ihre Frage schnell finden, haben wir im oberen Abschnitt die wichtigsten Schlagworte zu den einzelnen Infoständen aufgelistet.

Stand 1: Energiewende und Windenergie allgemein

Finanzierung / Rentabilität, Flächenverbrauch, Rückbau, Brandschutz

1.1 Warum wird die Magnetmotortechnik nicht eingesetzt?

Hypothetisch beschriebene Magnetmotoren arbeiten mit Permanentmagneten, die durch eine spezielle Anordnung der sich anziehenden und abstoßenden Pole, eine unendliche Drehbewegung hervorrufen. In der Realität wird nach kurzer Zeit ein solcher Motor seine Bewegung einstellen und eine Gleichgewichtslage einnehmen.

Folgendes physikalische Gesetz spricht gegen ein solches Konzept.

1. Hauptsatz der Thermodynamik - Energieerhaltungssatz: Die Energie eines abgeschlossenen Systems bleibt unverändert. Kein System verrichtet Arbeit ohne Zufuhr einer anderen Energieform und/oder ohne Verringerung seiner inneren Energie.

Das bedeute: Es gibt keine Perpetuum Mobile (freie Energien), wie sie in der Parawissenschaft oftmals propagiert werden.

Antwort von M. Sc. Stefan Jörres, Universität Kassel, Anlagen und Hochspannungstechnik

1.2 Soll es auch Vorrangflächen für PV-Anlagen geben?

Eine Ausweisung von Vorranggebieten für PV-Anlagen entsprechend der Windvorranggebiete ist nicht geplant.
Das Land Hessen hat im November 2018 eine Freiflächensolaranlagenverordnung verabschiedet. Diese ermöglicht in Hessen den Bau von PV-Freiflächenanlagen nach EEG in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten. Bislang war dies nur auf Konversionsflächen sowie entlang von Autobahnen und Schienenstrecken möglich.
Die Verordnung finden Sie hier:
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2018/00025.pdf

1.3 Ist eine Konzentration von WEA in Nordhessen beabsichtigt? (vgl. Südhessen)

Die Konzentration in sogenannten Windvorranggebieten durch entsprechende Teil-Regionalpläne ist gleichermaßen von allen drei Regierungsbezirken in Hessen entschieden worden.
In Nordhessen (Regierungspräsidium Kassel) wurden 2 % der Fläche als die Vorranggebiete ausgewiesen.
Dies erzeugt eine Ausschlusswirkung auf die übrigen 98 % der Landesfläche.

1.4 Wie wird der Rückbau gewährleistet?

Der Vorhabensträger muss schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Angaben zum geplanten Rückbau der Anlagen machen, sonst wird keine Genehmigung erteilt. Die entstehenden Kosten für den Rückbau werden verpflichtend über eine Bankbürgschaft abgesichert.

1.5 Wie tief werden die Fundamente?

Die Fundamente einer Anlage liegen in der Regel zwischen 3 und 3,5 Metern tief. Diese werden beim Rückbau ebenfalls komplett entfernt. Bei instabilem Untergrund (z.B. ehemalige Moorböden) können ggf. zusätzliche Pfahlgründungen notwendig sein.

Quelle: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf

1.6 Besteht ein Zusammenhang zwischen WEA und Immobilien-Preisen?

Zu diesem Thema hat die Energieagentur NRW einen Faktencheck durchgeführt.
Ein Zusammenhang zwischen Immobilienpreisentwicklung und Windenergie ist nur sehr schwer herzustellen. Parallele Rahmenbedingungen (wie wirtschaftlicher Auf- oder Abschwung einer Region, Infrastruktur, Verkehrsanbindung) sind langfristig maßgeblich und überlagern in der statistischen Betrachtung andere Effekte.

1.7 Sind Vertikal-Windräder eine Alternative? (Tierfreundlicher)

Windenergieanlagen, die sich um die Achse des Turms drehen, haben immer einen geringeren Wirkungsgrad, da der Wind die Flügelblätter auf einer Seite antreibt und auf der anderen Seite abbremst. Das Flügel-Design verhindert dies nur zum Teil.

Wollte man nun denselben Stromertrag, statt mit den klassischen „horizontalen“ Anlagen, mit „vertikalen“ Anlagen erzeugen, wären mehr Anlagen, mehr Flächenverbrauch und mehr Konflikte auch mit dem Artenschutz die Folge.

Stand 2: Schall und Schatten

Schattenwurf, Geräuschentwicklung, Infraschall

2.1 Wo ist der Schattenwurf zu welcher Jahreszeit?

Oberbreizbach: Morgenstunden bis max. 10 Uhr in den Wintermonaten
Glaam: Mittagszeit Ende November bis Ende Januar
Pferdsdorf: Abendstunden April bis September

2.2 Wie verhalten sich Weidetiere bei Schattenwurf?

Auswirkungen des Schattens auf Weidetiere sind bisher nicht bekannt.

2.3 Inwieweit wird Glaam vom Schattenwurf betroffen sein? Gibt es Möglichkeiten dies durch Standortverschiebung zu vermindern?

Der Ortsteil Glaam wird vom Schattenwurf betroffen sein. Eine Steuerung per Abschaltautomatik sorgt für eine Reduzierung des Schattenwurfs und für die Einhaltung der Richtwerte.

2.4 Welche Auswirkungen hat der Wegfall von WEA 6 hinsichtlich des Schattenwurfs?

Die Kommune Pferdsdorf erfährt durch den Verzicht der WEA Nr. 6 weniger Schattenwurf.

2.5 Wie ermittelt man den Schattenwurf?

Sonnenstand übers Jahr & Lagebeziehung Wohnhaus und WEA. Wenn mehr als 20% des Sonnenlichts durch ein Rotorblatt verschattet wird, ist die daraus resultierende Verschattung relevant. Näheres dazu in den LAI-Hinweisen zum Schattenwurf: https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/wea_schattenwurf_hinweise.pdf

2.6 Kann man Infraschall hören?

Als Infraschall bezeichnet man Schallwellen mit Frequenzen unter 20 Hertz. Es handelt sich dabei um extrem tiefe Töne, die das menschliche Ohr nur bei sehr hohen Schallpegeln spüren sehr selten auch hören kann. Ein Hertz entspricht einer Schwingung pro Sekunde. Niedrige Frequenzen kennzeichnen tiefe Töne, hohe Frequenzen hohe Töne. Für den Menschen gut hörbarer Schall liegt zwischen 20 und 20.000 Hz. Ob Töne noch gehört werden, variiert besonders bei den hohen und tiefen Frequenzen von Mensch zu Mensch.

2.7 Welchen Einfluss hat der Infraschall?

Die im Rahmen eines großen Messprojekts der LUBW (http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/257896/) gewonnenen Erkenntnisse belegen, dass Infraschalldruckpegel selbst im nahen Umfeld (150 bis 300 m) unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und damit aus Sicht der Expertinnen und Experten nach jetzigem Wissensstand keine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben.

2.8 Kann Infraschall von WEA entfernt werden?

Infraschall geht von jeder WEA aus und kann nicht verhindert werden.

2.9 Nachteile durch Lautstärke. WEA wird man bis ins Dorf hören

Die WEA können bei entsprechenden Bedingungen in der Umgebung und damit auch in den umliegenden Siedlungsgebieten akustisch wahrgenommen werden. Die Pegel liegen mit rund 40 dB(A) jedoch in einem Bereich, der in etwa dem Pegel in einer ruhigen Bücherei oder dem leisen Flüstern entspricht. Bei höheren Windgeschwindigkeiten werden die Pegel i.d.R. durch sonstige windinduzierte Geräusche in der Umgebung übertönt (z.B. Blätterrauschen).

2.10 Ist Verkehrslärm im Schallgutachten enthalten?

Nein, Verkehrslärm ist nicht im Schallgutachten enthalten, weil er nicht nach der TA-Lärm für gewerbliche Anlagen sondern nach der RLS-90 für den Straßenverkehr zu bewerten ist. Für den Straßenverkehr gelten höhere Richtwerte als für gewerbliche Anlagen.

2.11 Warum werden WEA nicht niedriger gebaut?

Die Windhöffigkeit ist in den Höhen besser und führt zu mehr Ertrag. Die größeren WEA sind wirtschaftlicher.

2.12 Warum werden WEA nicht dichter zusammengestellt?

Aus Standsicherheits- und Ertragsgründen werden WEA nicht dichter beieinander gebaut.

2.13 Was ist lauter? WEA, Kali-Abbau oder Fluglärm? (Modell-Flugplatz)

Die Lärm-Emissionen an der Quelle von technischen Bauten oder Aktivitäten (wie Windenergieanlagen, Bagger, Flugzeuge) hängt stark von den jeweiligen Modellen und Betriebsweisen ab. Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit von Bauten oder Aktivitäten sind jedoch die Lärm-Immissionen, die an den umgebenden Schutzgütern (wie Siedlungen) ankommen. Jeder Antragsteller muss hier darlegen, dass die zulässigen Lärm-Grenzwerte eingehalten werden. Hierbei gelten z.B. für Wohngebiete höhere Grenzwerte als für Gewerbegebiete und nachts strengere Grenzwerte als tagsüber.

Quelle: https://www.energieland.hessen.de/pdf/Faktenpapier_Windenergie_und_Infraschall_2015.pdf

2.14 Wie entsteht der Infraschall bei WEA?

Als Infraschall bezeichnet man Schallwellen mit Frequenzen unter 20 Hertz (Hz). Es handelt sich dabei um extrem tiefe Töne, die das menschliche Ohr nur bei sehr hohen Schallpegeln hören kann. Infraschall kommt vielfältig in unserer Umgebung vor. In der Natur wird Infraschall durch schwere, bewegte Massen wie Luft und Wasser, Turbulenzen oder Resonanzphänomene erzeugt. Windenergieanlagen stellen insgesamt eine von vielen technischen Infraschallquellen in unserer Umgebung dar (wie Straßenverkehr oder Wärmepumpen), denen der Mensch abhängig von seinem Aufenthaltsort ausgesetzt ist. Auch im Infraschall-Bereich müssen Windenergieanlagen die zulässigen Grenzwerte für umliegende Schutzgüter (wie Siedlungen) einhalten.

Quelle: https://www.energieland.hessen.de/pdf/Faktenpapier_Windenergie_und_Infraschall_2015.pdf

Stand 3: Artenschutz und Gutachten

Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäuse, Verfahren und Planung

3.1 Welche Qualifikation muss ein Gutachter/eine Gutachterin nachweisen? Wie wird eine Kartierung (Prozedere) durchgeführt? Nach welchen Kriterien (Methodik) und wie oft wurde kartiert?

Üblich ist ein Studienabschluss in Biologie, Ökologie oder Landschaftsplanung. Teils werden aber auch erfahrene Kartie-rer ohne solche Abschlüsse eingesetzt, sofern sie nachgewiesenermaßen langjährige Erfahrung besitzen, was insbesondere bei Ornithologen häufiger vorkommt.

Die Kartierungen werden nach allgemein anerkannten Metho-denstandards durchgeführt, die zudem in entsprechenden Leit-fäden verankert sind und daher obligat anzuwenden sind. Die Anzahl der Kartierungen richtet sich dabei nach Größe des Plangebietes sowie den vorhandenen Arten und Lebensräumen.

3.2 Wandern Arten wegen WEA ab? Haben WEA eine Vertreibungswirkung?

Es gibt einige Arten des Offenlandes, für die Meideeffekte und damit eine Vertreibungswirkung nachgewiesen sind (z. B. Watvögel wie Kiebitz oder Goldregenpfeifer oder Gänse).

3.3 Wie wird die Nachsuche (Totfunde) durchgeführt?

Diese erfolgt nicht obligat, sondern zumeist nur im Rahmen spezieller wissenschaftlicher Untersuchungen. Im Regelfall wird die Nachsuche zu Fuß, teils auch mit Hunden durchgeführt. Sie erfolgt unter wissenschaftlich korrekten Gesichtspunkten. Unter anderem wird dabei die Abtragrate berücksichtigt. Für die Bestimmung der Abtragrate werden Beutestücke, meist Eintagsküken, gezielt ausgelegt und geprüft, wie viele davon durch Beutegreifer entfernt werden und später nicht mehr gefunden werden. Darüber hinaus werden Anflugopfer größerer Arten (z. B. Greifvögel), die zufällig gefunden werden, der Sammelstelle für Kollisionsopfer an der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg gemeldet.

3.4 Werden WEA tagsüber für den Vogelschutz abgeschaltet? Wird dabei die Brutzeit besonders berücksichtigt? Und wenn ja, wie lange stehen die WEA still?

Abschaltungen erfolgen nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn Individuen anfluggefährdeter Arten im nahen Umfeld vorkommen und nachgewiesenermaßen regelmäßig an/über den WEA auftreten. Die Abschaltzeiten orientieren sich dann am tages- und jahreszeitlichen Auftreten der jeweils betroffenen Art. Der Brutzeit der Arten kommt dabei eine besonders große Bedeutung zu, da die Vögel nur zu dieser Zeit räumlich gebunden (und damit z. B. im Bereich der Anlagen) auftreten. Im konkreten Fall ist eine Abschaltung zum Schutz des Rotmilans während dessen Brutzeit (von Februar oder März bis August und tagsüber von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang) geplant.

3.5 Wie sehen die Schutzmaßnahmen für den Rotmilan und andere Vogelarten vor Ort aus?

Zum Rotmilan vorherige Frage. Weitere Arten, für die gezielte Schutzmaßnahmen geplant sind, sind Feldlerche und Kranich. Die Feldlerche kann als einzige Brutvogelart durch den Bau der Anlagen direkt betroffen sein. Um keine Bruten der Art durch den Bau zu zerstören, werden die von den Bauarbeiten betroffenen Flächen vorher auf vorhandene Bruten abgesucht und die Arbeiten im Fall von Bruten so lange verschoben, bis die Jungen ausgeflogen sind und nicht mehr getötet werden können (meist innerhalb von 2–4 Wochen). Kraniche ziehen in der Regel an wenigen Massenzugtagen mit günstiger Witterung und fliegen dabei so hoch, dass es nicht zu Beeinträchtigungen durch Windparks kommt. In seltenen Fällen starten die Tiere an den großen Rastplätzen in Nordostdeutschland aber bei gutem Wetter und kommen später auf dem Zugweg in Regen- oder Gegenwindgebiete. Darauf reagieren sie als Sichtflieger mit einer Verringerung der Zughöhe oder sogar einer Rast auf Äckern und Wiesen bis zur Wetterbesserung; in solchen Situationen sind Beeinträchtigungen durch Windparks möglich. Um dies zu verhindern, wird beim Zusammentreffen von Massenzugtagen und schlechten Zugbedingungen ein Monitoring des Zuges durchgeführt. Verläuft der Zug im Bereich der Anlagen, werden diese abgeschaltet und das Kollisionsrisiko so minimiert. Mit großem Erfolg: Bislang wurden trotz der Größe des Kranichs so nur 21 Kollisionsopfer in Deutschland festgestellt, davon nur 4 in Hessen (bei allein im Herbst jährlich mehr als 200.000 durchziehenden Kranichen in Hessen).

3.6 Warum gilt der Rotmilan als selten, obwohl er landesweit häufig vorkommt?

Der Rotmilan stellt im globalen Maßstab eine Rarität dar. Weltweit gibt es nur 19.000 bis 23.400 Brutpaare. In Mitteleuropa gibt es etwa 12.000–15.000 Paare. Davon leben ca. 10.300–13.000 Paare in Deutschland (Bauer et. al. 2005). Deutschland trägt auf Grund des Verbreitungsbildes für den globalen Erhalt eine hohe Verantwortung. Der Schutz des Rotmilans ist deshalb auch explizit im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union enthalten. (Vgl. HGON: http://rotmilan-hessen.de/verbreitung.htm)

3.7 Das Planungsgebiet ist Brut- und Nahrungsgebiet des Rotmilans (bis zu vier Brutpaare). Besteht hier ein signifikantes Tötungsrisiko durch regelmäßigen Überflug?

Ohne die geplanten Abschaltungen ist hier durch die vorkommenden Paare, die zudem regelmäßig im Bereich der geplanten Anlagen Nahrung suchen, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Die geplanten Abschaltungen dienen daher dem Schutz der Brutpaare im Gebiet.

3.8 Ein Rotmilan-Brutvorkommen ist unter dem Mindestabstand von 1000 m bekannt – ist das nicht ein Ausschlusskriterium?

Grundsätzlich ist die Raumnutzung, nicht der absolute Abstand entscheidend; es kann Gebiete geben, in denen Rotmilane unterhalb einer Entfernung von 1.000 m zu Windparks vorkommen und deren Standorte aufgrund räumlicher Besonderheiten (z. B. große, geschlossene Waldgebiete) nur selten aufsuchen. Im konkreten Fall suchen mehrere Rotmilanpaare im Bereich der geplanten Anlagen regelmäßig Nahrung, so dass die Anlagen nur durch die geplante Abschaltung, die das Kollisionsrisiko fast auf Null minimiert, realisiert werden können.

3.9 Warum wurden die im äußeren (Fläche zwischen der roten und gelben Umrandung des Kartiergebiets) Ring brütenden Milane nicht kartiert?

Sie wurden kartiert, in der Karte aber nicht dargestellt, da es durch die nahegelegenen und dargestellten Brutplätze zu Abschaltungen kommt, durch die zwangsläufig auch alle anderen Milane geschützt werden. Unabhängig davon ist aber alleine aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass weiter entfernte Vorkommen aufgrund der sehr hohen Dichte im Inneren des Gebiets dieses aufgrund des Revierverhaltens der dort brütenden Paare nicht nutzen und die weiter entfernt brütenden Tiere in dieser Situation daher keine Relevanz für die Planung entfalten.

3.10 Wurde das Zugverhalten der Milane berücksichtigt?

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung und den Schutz von Milan- und anderen Vogelvorkommen können grundsätzlich nur längerfristig ortskonstante Vorkommen berücksichtigt werden, da nur für diese eine im Sinne des Artenschutzes signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehen kann. Zugvögel, die sich im Jahresverlauf nur wenige Minuten aufhalten, sind daher nach den vorliegenden Leitfäden nicht zu berücksichtigen. Im Fall des Rotmilans, der überall in Hessen regelmäßig während des Zuges überfliegend angetroffen wird, kann es nur dann zu relevanten Beeinträchtigungen kommen, wenn auf der Zugrast Schlafplätze über längere Zeit hinweg genutzt werden, die in der Nähe von WEA liegen. Das ist im Gebiet jedoch nicht der Fall.

3.11 Wie kann eine attraktive Fläche für den Rotmilan geschaffen werden? (Was brauchen sie?)

Der Rotmilanbestand leidet vor allem unter dem Verlust von Lebensräumen und besonders Nahrungsangeboten. „Rotmilane leben von der Vielfalt der Wirbeltiere einer Landschaft. Baumreihen, Hecken, Kleingewässer, Brachen oder Blühstreifen schaffen Lebensraum für Vögel und Kleinsäuger.“ (BfN (2018): Rotmilan Land zum Leben Der Schutz von Deutschlands heimlichem Wappenvogel). Um den Rotmilan zu stärken, sollten vermehrt kleinteilige und extensiv bewirtschaftet Flächen geschaffen werden, in denen sich die Nahrungstiere der Art vermehren können.

3.12 Wie hoch ist die Verlustrate bei Kranichen?

Bisher wurden in Deutschland trotz des regelmäßigen Aufenthaltes von mehr als 300.000 rastenden/durchziehenden Kranichen lediglich 21 Tiere gefunden, die mit WEA kollidierten (Stand 2019). Da es sich beim Kranich um einen Vogel von auffälliger Körpergröße handelt, der 1. relativ leicht zu entdecken und 2. für Beutegreifer nur mühsam zu verschleppen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer recht gering ist.

3.13 Wer ist für den Kranichschutz verantwortlich und wie läuft das Schutzprozedere (Abschalten der WEA) beim Kranichzug ab? Wer achtet beispielsweise darauf, dass trotz verschiedener Witterungseinflüsse (Nebel, schlechte Sicht etc.) WEA abgeschaltet werden, wenn ein Kranichzug stattfindet?

Dies erfolgt über einen beauftragten Koordinator, der im Bedarfsfall die Abschaltung direkt bei der Betriebsführung der betroffenen Anlagen veranlasst. Dazu werden die Hauptzugtage durch die Abfrage von Wetterdaten, Beobachtungsmeldungen und den ständigen Kontakt zu anderen Beobachtern sowie anhand gezielter Zählungen an „Vorposten“ in entsprechenden Gebieten und Zeiträumen ermittelt. Über dieses Monitoring wird der Oberen Naturschutzbehörde einmal jährlich ein Bericht vorgelegt.

3.14 Wird die Feldlerche berücksichtigt?

Hier werden Maßnahmen umgesetzt, um eine baubedingte Tötung bei der Baufeldfreimachung zu verhindern. Dazu wird kurz vor der Räumen kontrolliert, ob dort zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Feldlerchen brüten; wenn ja, wird diese Räumung je nach Stand der Brut etwa 2 bis 4 Wochen nach hinten verschoben.

3.15 Wurden auch Arten wie der Bussard beachtet?

Es wurden alle Vogelarten erfasst und bewertet, ob es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen kann. Im Fall des Mäusebussards sind diese insbesondere unter Berücksichtigung der Abschaltzeiten für den Rotmilan, von denen die Bussarde ebenfalls profitieren, auszuschließen.

3.16 Wird der Bereich der Ulster Aue ebenfalls berücksichtigt und wie sehen hier die Vogelschutzmaßnahmen aus?

Da das Ulstertal gut 1 km östlich der geplanten WEA verläuft, wurden dort alle relevanten Groß- und Greifvögel erfasst und entsprechend in die Betrachtung und Bewertung eingestellt. Es wurden hier jedoch keine Vogelvorkommen erfasst, die angesichts der Entfernung der Aue zu Restriktionen bei der Planung der Anlagen geführt hätten.

3.17 Ist es möglich, dass die Gutachter die im Untersuchungsverfahren wichtigen und kritischen Punkte (beispielsweise die besonders schützenswerten und besonders schlaggefährdeten Arten) für die Bürgerschaft darstellen?

Die entsprechenden Sachverhalte sind im Avifaunagutachten aufgearbeitet und den dazugehörigen Karten zu entnehmen.

3.18 Welche Qualifikation muss ein Gutachter/eine Gutachterin nachweisen? Wie wird eine Kartierung (Prozedere) durchgeführt? Nach welchen Kriterien (Methodik) und wie oft wurde kartiert?

Qualifikation: Biologe oder artverwandtes Studium, Erfahrung

Methodik: sich wiederholende Begehungen (24 Termine) ausgewählter Untersuchungsabschnitte von April bis Oktober begleitet durch stationäre Erfassungssysteme (von April bis Oktober), Netzfänge und anschließende Telemetrie besenderter Tiere

3.19 Sind das Untersuchungsgebiet und die umliegenden Flächen besonders Artenreich in Bezug auf Fledermäuse?

Das Gebiet kann als eher artenreich eingestuft werden. Besonders in Bereichen mit Gehölzen (Wald und Feldgehölze) sind verschiedene Fledermausarten anzutreffen.

3.20 Haben WEA eine Vertreibungswirkung?

Hier ist die Datenlage noch unzureichend, um allgemein gültige Aussagen treffen zu können. Es hat sich gezeigt, dass Fledermäuse sehr neugierig sind und gerade bei neu errichteten Anlagen diese anfliegen und untersuchen. Dabei sind Fledermäuse selbst innerhalb einer Art individuell unterschiedlich. Manche fliegen die Anlagen weiter gezielt an, anderen meiden sie eher.

3.21 Sind ganze Populationen durch Schlag gefährdet?

Eine Lokalpopulation kann irreparablen Schaden nehmen, weshalb entsprechende Abschaltzeiten für die WEA errechnet und einprogrammiert werden.

3.22 Wie wird die Nachsuche (Totfunde) durchgeführt?

In diesem Projekt ist dies nicht vorgesehen. Wenn eine Nachsuche stattfindet, dann wie folgt: Der Nahbereich der Anlagen wird zu Fuß systematisch abgegangen und nach Überresten von Fledermäusen gesucht. Manchmal geschieht dies auch mit Suchhunden.

3.23 Fliegen die Fledermäuse die ganze Nacht hindurch?

Ja, beginnend kurz vor Sonnenuntergang und endet meist bei Sonnenaufgang. Dabei gibt es verschiedene Aktivitätszyklen mit Peaks kurz nach Sonnenuntergang und kurz vor Sonnenaufgang.

3.24 Wie werden die besonders gefährdeten Fledermausarten berücksichtigt?

Es wird ein Höhenmonitoring in den Windkraftgondeln nach dem Errichten der Anlagen installiert und die Aktivität im Bereich der Rotorblätter über 2 Jahre gemessen. Danach werden Abschaltalgorythmen errechnet, die es gewährleisten, dass weniger als 2 Tiere pro Anlage und Jahr zu Schaden kommen.

3.25 Ist es möglich, dass die Gutachter die im Untersuchungsverfahren wichtigen und kritischen Punkte (beispielsweise die besonders schützenswerten und besonders schlaggefährdeten Arten) für die Bürgerschaft darstellen?

Im Bereich der Fledermäuse sind die Bechsteinfledermaus (hat in Hessen ihren Verbreitungsschwerpunkt und muss daher besonders geschützt werden) und die Mopsfledermaus (sehr selten) besonders hervorzuheben.

Besonders schlaggefährdet sind im Untersuchungsgebiet Abendsegler, Kleinabendsegler, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus.

3.26 Frage: Warum ergeben sich durch das angrenzende „Grüne Band“ keine Einschränkungen wie bei Naturschutzgebieten?

Auch hier gelten keine anderen naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen. Es sind, wie andernorts auch, die Eingriffsreglung, der Artenschutz und Natura 2000 zu betrachten und entsprechend abzuarbeiten.

Stand 4: Genehmigung von Windenergieanlagen

Abstandsregelungen, Verfahren und Planung

4.1 Wie wird das Landschaftsschutzgebiet Soisberg, Kegelspiel und Ulsterberg in der Abwägung berücksichtigt?

Kegelspiel ist kein eigenständiges LSG, Soisberg gehört zu Kegelspiel und ist ein LSG. Ulsterberg ist ein FFH-Gebiet. LSG haben, gemäß § 26 BNatSchG besonderen Schutz, FFH-Gebiete ebenso gemäß RL 92/43/EWG und §33 BNatSchG. Aufgrund der Lage im Biosphärengebiet Rhön wird eine UVP durchgeführt. Auf S. 14 (UVP- Bericht) werden der Soisberg und Ulsterberg aufgeführt.

4.2 Wurden die Hügelgräber/ Keltische Siedlung berücksichtigt?

§2 Abs.1 UVPG definiert die Schutzgüter, darunter auch in Satz vier „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“. Auf S. 14 UVP-Bericht werden die Hügelgräber unter touristische Sehenswürdigkeiten gelistet und auf S. 97 unter Kultur- und Sachgüter, als Bodendenkmal. „Wie mit den geschützten Bodendenkmälern und ihrer unmittelbaren Umgebung umzugehen ist, wird zu beraten sein.“ „Es wird eine geophysikalische Prosektion zur Erfassung von archäologischen Bodendenkmälern bei WEA 3 und 5 durch die Geophysik Rhein-Main GmbH erstellt.“ (S. 99 UVP-Bericht)

4.3 Wie wurden die Standorte im RP festgelegt? Welche Faktoren spielen eine Rolle?

Die Standorte befinden sich im HEF 47. Diesbezüglich wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, welcher die genauen Standorte erläutert.
Eine Standortfestlegung der Einzelanlagen durch das Regierungspräsidium ist nicht erfolgt. Diese legt der Antragsteller fest.

4.4 In welcher Form wird die Beeinträchtigung Kauhalde und WEA berücksichtigt?

„Die Industrieflächen südlich von Unterbreitzbach und die Abraumhalde „Monte Kali“ werden im Gebiet als Überformung eingestuft und werden als Wertstufe 1 bewertet. „Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung. Eine in-tensive, großflächige Landnutzung dominiert, die naturraumtypische Eigenart der Landschaft ist weitgehend überformt und zerstört. Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen sind durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm etc. deutlich gegeben.“ (UVP-Bericht S. 115)

4.5 Wird die Beeinträchtigung durch die Halde von K+S und die geplante Erweiterung um rund 70 ha Grundfläche bei der naturschutzfachlichen Prüfung mitberücksichtigt?

Grundsätzlich ja, aber nur insoweit sich hier überschneidende Wirkungen ergeben.

4.6 Welche Abstandsregelungen gelten über die Landesgrenzen hinweg? (Für Thüringer Gemeinden)

Bei einer Gesamthöhe von über 150m der WEA ist im Land Thüringen ebenfalls der Abstand 1000m zu Wohnbaugebieten. Die WEA, welche in Hohenroda erbaut werden sollen, betragen somit sowohl in Hessen, als auch in Thüringen die gesetzlichen Mindestabstände.

4.7 Welche Rolle spielt der Flugplatz im Genehmigungsverfahren? Droht die Schließung?

Flugplätze werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens bei der Prüfung einbezogen. Wenn hier Konflikte festgestellt werden, so führt dies zu Einschränkungen bei den beantragten WEA. Eine Verdrängung von rechtlich zulässigen und legalen Einrichtungen wie den angesprochenen Flugplatz durch das Vorhaben wird es nicht geben.

4.8 Wird die Zuwegung im Genehmigungsverfahren ebenfalls berücksichtigt? Oder nur die Standorte (90 ha)

Ja, im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung.

4.9 Ist schon entschieden, dass die WEA gebaut werden?

Nein, das Genehmigungsverfahren läuft noch.

4.10 Warum wurde von 6 auf 5 WEA im Vorfeld reduziert? Wer ist der Entscheidungsträger?

„Die geplante WEA 6 hat einen Abstand von weniger als 500m zu einem bestehenden Rotmilan-Brutplatz, aufgrund der geringen Entfernung wurde die Planung angepasst und die WEA 6 ersatzlos gestrichen.“ (UVP-Bericht S. 8)

4.12 Wo wurde die öffentliche Auslegung bekannt gemacht? Wie sind die Fristen?

Das Vorhaben wurde im Staatsanzeiger des Bundeslandes Hessen sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen liegen vom 27.05.2019 bis zum 26.06.2019 öffentlich aus. Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 27.05.2019 bis zum 26.07.2019 beim Regierungspräsidium Kassel und bei den Auslegungsstellen erhoben werden.

4.13 Wer fällt die finale Entscheidung? Wer erteilt die Genehmigung?

Das Regierungspräsidium Kassel erteilt die Genehmigungen für die WEA und trifft somit nach Prüfung aller Unterlagen die Entscheidung, ob gebaut werden kann oder nicht.

4.14 Müssten sich die Vorgaben zu den Abstandsflächen nicht mit Weiterentwicklung der WEA’s verändern?

Dies ist vorliegend nicht erforderlich. Die derzeit gültigen Abstände haben keine direkte Verknüpfung zur Anlagenhöhe. Ob und wenn ja in welchen Umfang hier zukünftig eine Anpassung erfolgt, ist derzeit nicht beantwortbar.

4.15 Wie viele Verfahren dieser Größe liegen dem RP aktuell zur Genehmigung vor?

Es liegen aktuell ca. 10 dem RP vor.

4.16 Wird das Thema Lärm bei der Genehmigung stärker berücksichtigt?

Ja, die Auswirkungen müssen bau,- anlagen,- und betriebsbedingt berücksichtigt werden. (S. 89 UVP-Bericht)

4.17 Wie läuft das Genehmigungsverfahren? Und wie ist der aktuelle Stand?

Das Genehmigungsverfahren lässt sich grob wie folgt darstellen.

  1. Antragseinreichung
  2. Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
  3. Öffentlichkeitsbeteiligung (in diesem Verfahren gegeben; ansonsten aber nur beim Vorliegen bestimmter Tatbestände) und parallel fachliche Prüfung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde und die beteiligten Fachbehörden.
  4. Bei einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Erhebung für die Prüfung maßgeblicher Einwendungen; Durchführung eines Erörterungstermins
  5. Abschließende Prüfung des Antrages unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen
  6. Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde
  7. Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten (Antragsteller und mögliche Einwender)
  8. Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung (in diesem Verfahren gegeben; ansonsten nur beim Vorliegenbestimmter Tatbestände)

Aktuell ist das Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung.

4.18 Welche Rolle spielt das grüne Band im Genehmigungsverfahren?

„Das Vorhaben hat keine direkten Auswirkungen auf das „Grüne Band Thüringen“.“ (S. 14 UVP-Bericht).

4.19 Hessen genehmigte im Jahr 2018 70 WEA’s, Bayern nur 8. Woran liegt das?

Diese Frage kann hier nicht beantwortet werden, da dies maßgeblich von der Zahl der gestellten Anträge abhängt.

4.20 Warum wurde die Bürgerveranstaltung so wenig öffentlich kommuniziert?

Die Ankündigung verlief über verschiedene Zeitungen und der Gemeinde Hohenroda. Außerdem wurden Flyer verteilt. Dies wird nicht als wenig öffentlich kommuniziert angesehen.

4.21 Wie schnell und wo finden Ausgleichsmaßnahmen statt?

Der Ausgleich der Eingriffe soll auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Offenland südlich von Mansbach erbracht werden. Dabei handelt es sich um bestehende Acker- und Grünlandflächen, die aus der intensiven Nutzung genommen und somit einer extensivierten natürlichen Entwicklung überlassen werden sollen. Der Zeitrahmen wird gemäß §15 Abs. 4 durch die Behörde festgelegt.

4.22 Wurde das Thema Lichtverschmutzung/ Sternbeobachtung berücksichtigt?

Ja. Die Kennzeichnung der Anlagen wird auf das, nach Flugverkehrssicherheit technisch vertretbare Maß minimiert – sichtweitenabhängige Regelung der Befeuerungsintensität, Blinkfolgensynchronisierung, etc.

4.23 Spielen Emotionen/ Befindlichkeiten eine Rolle bei der Entscheidung?

Nein.

Stand 5: Das Projekt

Projekt und Anlagentypen, Standorte, Verfahren und Planung

5.1 Gibt es Blinklichter?

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100m sind zu einer Befeuerung (nächtliches Blinken) gesetzlich verpflichtet. Dies kann als störend empfunden werden. Eine bedarfsgerechte Befeuerung bzw. Nachtkennzeichnung (BNK) stellt ein Lösungsansatz dar. Es wird erst dann befeuert, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug der Windenergieanlage nähert. Dadurch werden die vorhandenen Lichtimmissionen erheblich vermindert und auch das nächtliche Landschaftsbild befriedet. Bei der Ausstattung von Windenergieanlagen mit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung sind jedoch nicht nur die zu erwartenden Kosten zu beachten. Von zentraler Bedeutung sind die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit der hierzu erforderlichen BNK-Radaranlagen und der behördlichen Instrumentarien zur Einführung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung.

Quelle: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/FA_Wind_Hintergrund_BNK_Genehmigt_02-2019.pdf

5.2 Wie ist die Leistung einer Anlage?

Die Leistung beträgt 4,5 MW pro Anlage.

5.3 Wie hoch ist die WEA?

Die Nabenhöhe liegt bei 164 m, insgesamt ist die WEA 238,5 m hoch.

5.4 Werden die WEA rote Markierungen an den Rotorblättern haben?

Ja, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten sind die angesprochenen Kennzeichnungen an den WEA erforderlich.

5.5 Besteht die Möglichkeit sich wirtschaftlich an den Windkraftanlagen zu beteiligen?

Eine direkte wirtschaftliche Beteiligung an dem Windpark ist nicht vorgesehen.

5.6 Sind die Anlagen wirtschaftlich? Trotz Abschaltungen?

Ja. Mit der aktuellen Anlagengeneration werden trotz Abschaltzeiten Stromerträge von über 10 Mio. kWh pro WEA generiert. Damit ist ein wirtschaftlicher Betrieb möglich.

5.7 Gibt es eine Verfahrenssicherheit? (Stichwort: Wartung, Rückbau)

Es wird ein Wartungsvertrag über die Laufzeit des Windparks abgeschlossen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet die WEA zurückzubauen (s.u.).

5.8 Wer bezahlt den Rückbau?

Der Rückbau wird vom Anlagenbetreiber gezahlt. Zur Sicherheit muss dieser eine Rückbaubürgschaft hinterlegen. Die Höhe der erforderlichen Rückbaubürgschaft wird von der Genehmigungsbehörde festgelegt.

5.9 Gibt es Auswirkungen auf Funkstrecken und Flugschneisen? (Stichwort: Hubschrauber)

Nach Rücksprache mit der Bundeswehr im Vorfeld zum Genehmigungsverfahren gibt es keine Auswirkung auf etwaige Hubschrauber-Nachttiefflugstrecken. Eine endgültige Klärung findet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens statt.

5.10 Wie ist der Zeitplan?

Genehmigungserhalt: Ende 2019
Inbetriebnahme: Ende 2020

5.11 Warum sind es nur noch 5 Anlagen anstatt 7?

Aus naturschutzrechtlichen Bedingungen sind nur noch 5 Anlagen geplant.

5.12 Für wie lange bleiben die Anlagen stehen?

Windenergieanlagen werden für circa 20 bis 25 Jahre geplant und für eine entsprechende Betriebsdauer genehmigt.

5.13 Wer ist für die Einhaltung des Brandschutzes verantwortlich?

Der WEA-Hersteller stattet die Anlagen mit einem Brandschutzsystem aus. Zusätzlich wurde durch einen Brandschutz Sachverständigen ein Brandschutzkonzept für den geplanten Windpark erstellt.

5.14 Sind Rodungen von Waldflächen nötig?

Rodungen von Waldflächen sind nur minimal für die Zuwegung notwendig.

5.15 Gibt es ein Brandschutzkonzept? Wie sieht das aus?

Ja. Zum Brandschutz gibt es innerhalb der WEA entsprechende Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlagen. Diese Systeme sollen im Notfall eine frühzeitige Löschung des Brands gewährleisten. Für den Fall, dass das nicht gelingt, steht der Feuerwehr eine Wasserzisterne in der Nähe des Windparks bereit, um eine Ausdehnung des Brands zu verhindern.

5.16 Wird die PNE die Anlagen selber betreiben?

Es steht noch nicht fest, ob PNE den Windpark selbst weiter betreibt oder im Laufe der Betriebsdauer verkauft.