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Bürgerfragen

Bürgerfragen zur Windenergie in Schenklengsfeld

28. Juni 2019

Während der Veranstaltung wurden über 60 Fragen durch Bürgerinnen und Bürger eingereicht, die Antworten der Experten finden sie nun hier. Damit Sie Ihre Frage schnell finden, haben wir im oberen Abschnitt die wichtigsten Schlagworte zu den einzelnen Infoständen aufgelistet.

Stand 1: Energiewende und Windenergie allgemein

Finanzierung / Rentabilität, Infraschall, Brandschutz

1.1 Wie kann die Gemeinde finanziell beteiligt werden?

Es gibt verschiedene Bürger-Modelle. Es obliegt dem Projektierer, wie eine Gemeinde finanziell beteiligt werden kann. Zur Beteiligung der Gemeinde ist vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2016 geregelt - und im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 1. August 2016 auf Seite 817 veröffentlicht worden:
„Wenn eine Kommune keine Möglichkeit hat, sich am Ertrag der Standorte im Staatswald zu beteiligen, kann sie einen Antrag auf Auszahlung einer WindEnergieDividende stellen.“

1.2 Lohnt sich der Windenergieausbau in der Umgebung?

-Die Green City AG (Der Vorhabenträger in diesem Fall) beauftragt Windmessung und Gutachten von externen unabhängigen Windgutachtern.

-Die Green City AG macht eine Kostenschätzung für die Infrastrukturkosten (Wege, Netzanschluss, etc.) und den Anlagenpreis.

-Aus all dem wird ein umfassendes Wirtschaftlichkeitsmodell erstellt, das auch Basis der Verhandlung mit den Banken ist. Hierbei haben alle Banken sehr strenge Anforderungsparameter und sind routiniert bei der projektbezogenen Beurteilung.

Weiterhin kommt ein großer Anteil der Investitionskosten aus dem Eigenkapital. Somit ist eine gründliche und kritische, projektbezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung elementar und in jedem Fall gewährleistet.

1.3 Wie werden z.B. die Jagdgenossenschaften entschädigt?

Die jagdliche Nutzung der Grundstücke erfolgt in Eigenregie durch das Land. Ein Ausgleich erfolgt daher durch den mit Hessen Forst geschlossenen Pachtvertrag.

1.4 Kann das nächtliche Blinken eingeschränkt werden?

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100m sind zu einer Befeuerung (nächtliches Blinken) gesetzlich verpflichtet. Dies kann als störend empfunden werden.
Eine bedarfsgerechte Befeuerung bzw. Nachtkennzeichnung (BNK) stellt ein Lösungsansatz dar. Es wird erst dann befeuert, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug der Windenergieanlage nähert.
Dadurch werden die vorhandenen Lichtemissionen erheblich vermindert und auch das nächtliche Landschaftsbild befriedet.
Bei der Ausstattung von Windenergieanlagen mit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung sind jedoch nicht nur die zu erwartenden Kosten zu beachten. Von zentraler Bedeutung sind die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit der hierzu erforderlichen BNK-Radaranlagen und der behördlichen Instrumentarien zur Einführung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung.

Quelle: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/FA_Wind_Hintergrund_BNK_Genehmigt_02-2019.pdf

1.5 Haben Windenergieanlagen ein Verfallsdatum?

Windenergieanlagen werden für circa 20 bis 25 Jahre geplant und für eine entsprechende Betriebsdauer genehmigt.

1.6 Inwiefern werden die Bürgerinnen und Bürger sowohl während der Bauphase, als auch anschließend durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt?

Durch die rechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung ist mit keiner gesundheitlichen Auswirkung für Anwohnerinnen und Anwohner zurechnen. Für die Zuwegung und den Bau werden ggf. Teilabschnitte kurz gesperrt werden müssen.
Die Beeinträchtigungen werden auf das mögliche Minimum reduziert.

1.7 Wie sieht es bezüglich der Brandgefahr von Windenergieanlagen aus?

Heute sind integrierte Löschanlagen Stand der Technik und auch durch die Genehmigungsbehörden vorgeschrieben. Somit werden Brände zum größten Teil bereits im Vorfeld gelöscht, da sie in der Entstehung bekämpft werden. Ein Umfassendes Brandschutzkonzept ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.

Weitere Hinweise im Faktenpapier „Sicherheit von Windenergieanalgen“

1.8 Warum brauchen Windenergieanlagen auf Privatflächen länger in der Planung?

Die Planungs- und Genehmigungsprozesse laufen auf privaten, kommunalen und den Landesflächen nach dem gleichen Prinzip ab. Hier ist keine unterschiedliche Dauer zu erwarten.

1.9 Wie kommt die Ausweisung der Vorranggebiete zustande?

Obwohl Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind, wird aufgrund der immer weiter gestiegenen Raumbedeutsamkeit dieser Anlagen für Hessen ein planerischer Steuerungsbedarf im Sinne des Planungsvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gesehen. Ziel ist eine Konfliktminimierung durch Lenkung des Windenergieausbaus in möglichst konfliktarme Räume bei gleichzeitiger Freihaltung weiter Bereiche von dieser Nutzung. Geleitet wird die Planung dabei von dem Prinzip, dass ein (möglicher) Bau und Betrieb von WEA möglichst geringe Konflikte mit menschlichen oder dem Menschen dienenden Nutzungen und Funktionen sowie den Umwelt-, Kultur- und Sachgütern verursachen soll. Die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen sind daher ausschließlich in den im Teilregionalplan Energie ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ (VRGWE) zulässig. In diesen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Planungen und Nutzungen. Außerhalb der Vorranggebiete ist die Planung und Errichtung dieser Anlagen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 7 ROG).

Die Windvorranggebiete wurden auf der Ebene der Regierungsbezirke ermittelt und von den Regionalversammlungen in Nordhessen, Mittelhessen und zuletzt Südhessen (14.06.2019) beschlossen.

1.10 Summiert sich der Infraschall der fünf Windenergieanlagen?

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der Schalldruckpegel mit zunehmendem Abstand zur Quelle verringert. In der UBA-Machbarkeitsstudie sind jedoch bewusst keine Empfehlungen für konkrete Mindestabstände in Bezug auf Infraschall aufgeführt, da die lokale Ausbreitung von Infraschall nur schwer vorhergesagt werden kann. Genaue Aussagen könnten nur Messungen in der konkreten Situation vor Ort liefern. Eine jeweilige Einzelmessung wird jedoch aufgrund der aktuellen Faktenlage als nicht erforderlich angesehen, da alle bisherigen Messungen von Infraschall durch Windenergieanlagen ergeben haben, dass der Infraschallpegel schon in geringen Entfernungen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bleibt.

1.11 Gibt es neue Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Infraschall?

In einer Studie, die gesundheitliche Belastungen beim Menschen durch hörbaren Schall (inkl. Infraschall) untersucht hat, konnten keine Symptome, wie z. B. Schwindel, gefunden werden, die eindeutig mit Infraschallwirkungen in Verbindung gebracht werden konnten. Auch die UBA-Machbarkeitsstudie zeigt keine Untersuchungen auf, die gesundheitliche Belastungen ausschließlich auf Infraschall zurückführen.

1.12 Gibt es wirklich keine Auswirkungen durch Infraschall?

Die festgestellten Infraschalldruckpegel liegen selbst im nahen Umfeld (150 bis 300 m) unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und haben damit aus Sicht der Expertinnen und Experten nach jetzigem Wissensstand keine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit.

Laut Aussage von Prof. Krahé ist bei Schallpegeln weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle (und unter Berücksichtigung der möglichen individuellen Schwankungen dieser Schwelle um ca. 10-15 dB) ein Zusammenhang zwischen dem physikalischen Reiz durch den Infraschall einer Windenergieanlage und einer extraauralen oder indirekten Wirkung kaum wahrscheinlich.

1.13 Inwiefern sind Gutachter befangen, da sie vom Auftraggeber bezahlt werden? Werden Gutachten dementsprechend ausgelegt?

Die Gutachter arbeiten nach anerkannten fachlichen Standards und erstellen ihre Gutachten ohne Berücksichtigung des Auftraggeber-Verhältnisses.

Das Regierungspräsidium prüft die Qualität der Gutachten genau.

1.14 Wie wird der Immobilienwert ermittelt, wenn in Ronneburg eine Windkraftanlage errichtet wird oder worden ist. Weshalb soll der Immobilienwert dadurch eine Veränderung erfahren ??

Schwankungen von Immobilienpreisen sind differenziert zu betrachten, da sie durch eine Vielzahl an Faktoren beeinflusst werden. In Regionen, die durch Strukturschwäche oder demographischen Wandel ohnehin zu sinkenden Immobilienpreisen neigen, können WEA ein weiterer Faktor sein. Es gibt jedoch ebenso Fälle, in denen die Investitionen der Gemeinde, mit dem durch die WEA verdienten Geld, zu erhöhter Attraktivität des Immobilienstandortes geführt haben. Bisher konnten Untersuchungen keine konkreten Hinweise finden, dass sich Immobilienwerte auf Grund von in der Nähe stehenden WEA verändert haben.

Stand 2: Windenergie im Wald

Flächenverbrauch, Rückbau, Ausgleichsmaßnahmen

2.1 Warum müssen die Windenergieanlagen im Wald stehen?

Da die Windhöffigkeit meist in bewaldeten Gebieten, auf Bergkuppen am höchsten ist.

2.2 Wie wird der Wald als Naherholungsgebiet beeinflusst?

Während der Bauphase ist an den Baustellen und Zufahrten Naherholung eingeschränkt. Dies ist vor allem ein Sicherheitsproblem. Nach Inbetriebnahme werden die Baufelder und –Straßen instandgesetzt und sind wieder uneingeschränkt nutzbar.

2.3 Für was gilt die Rückbauverpflichtung?

Die Rückbauverpflichtung gilt für die Anlage und auch für den Betonsockel im Boden.

2.5 Ist es nicht sinnvoller Windenergieanlagen an der Küste zu errichten?

Dafür benötige es neue Stromleitungen. Stromproduktion nur an der Nordsee für ganz Deutschland ist eher schwierig.

2.6 Warum wurde der Standort im Bachtal ausgewählt?

Im Hüttenbachtal gibt es keine Windenergie! Die Auswahl der Gebiete wird anhand von Gutachten, z.B. dem TÜV-Rheinland, getroffen. Die Standorte liegen in Hessen zumeist auf Höhenlagen, da hier am meisten Wind weht.

2.7 Wie geeignet ist die Wippershainer Höhe? Und ist die Nähe zur Wohnbebauung ein Ausschlusskriterium?

Die Wippershainer Höhe ist einer der am besten geeigneten Standorte im südlichen Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Zu geschlossener Wohnbebauung wird in Hessen ein Mindestabstand von 1000 Metern eingehalten. Die Entfernung zu Einzelgehöften darf 600 Meter nicht unterschreiten.

2.8 Wie viel Waldfläche wird tatsächlich für die Windenergieanlagen benötigt?

Es wird pro Anlage zwischen 3000 und 5000 Quadratmeter dauerhaft gerodeter Fläche benötigt.

2.9 Wer gibt das Land, um die Wiederaufforstung zu ermöglichen?

Es können sich alle Landbesitzer melden.

2.10 Wird die Fläche nachgepflanzt? Aufforstung und Rückbau

Es erfolgt eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle, um das Landschaftsbild zu erhalten.

2.11 Wird Ackerfläche für die Aufforstung verwendet?

Wenn die Fläche in einem Gebiet liegt, welches Wald werden kann, dann ist dies evtl. möglich, wenn der Eigentümer es möchte.

2.12 Haben Privatwaldbesitzer auch die Verpflichtung zur Aufforstung?

Es ist für Eingriffe in allen Waldbesitzarten gesetzlich vorgeschrieben.

Stand 3: Artenschutz und Gutachten

Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäuse, Verfahren und Planung

Die Antworten zu Artenschutz und Gutachten sind aktuell noch in Bearbeitung durch das Gutachter-Büro. Sie werden zeitnah hier zu finden sein.

Stand 4: Genehmigung von Windenergieanlagen

Abstandsregelungen, Verfahren und Planung

4.1 Gelten weiterhin die 1000m als Abstand?

Grundsätzlich sind 1000m Abstand geltendes Recht für den Innenbereich.

4.2 Welcher Abstand muss zu einem Rotmilanhorst eingehalten werden?

Im Hessischen Leitfaden 2012 wurde für den Rotmilan ein Mindestabstand der WEA von 1000m festgelegt. Der Prüfbereich für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate liegt bei 6.000 m.
Wenn streng geschützte Arten, wie der Rotmilan, in einem Gebiet vorkommen, nachdem dieses als Vorrang-gebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen wurde und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegen könnte, sind Einzelfallanalysen durchzuführen. In einem solchen Vorranggebiet muss grundsätzlich eine substanzielle Nutzung durch WEA möglich sein. Die räumliche Situation ist deshalb im Einzelfall zu prüfen und es sind ggf. Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Möglichkeit, in einzelnen Fällen eine Ausnahmeregelung zuzulassen, könnte bestehen, wenn insgesamt sichergestellt ist, dass die Funktion des Naturraums und der Bestand der Art nicht gefährdet sind. Die Ausnahmeregelung wurde aber bisher in Hessen für Rotmilane nicht angewendet.

4.3 Welche Vorrichtungen werden getroffen, damit vor Eiswurf geschützt wird?

WEA werden i.d.R. mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die Eisansatz minimieren und/oder Eisansatz feststellen und die Anlage im Fall von Eisansatz abstellen.
Das Risiko des Eiswurfs ist unter diesen Randbedingungen i.d.R. als gering einzustufen, wenn sich im maßgeblichen Umkreis der WEA für potentiellen Eiswurf keine besonders schutzwürdigen Einrichtungen – Wohnhäuser, öffentliche Straßen, etc. befinden.

4.4 Sind Windenergieanlagen im Wald konfliktträchtiger als im Offenland?

Dies ist, alle unterschiedlichen Konfliktmöglichkeiten um-fassend nicht eindeutig beantwortbar.
Jeder Standort hat seine spezifischen Rahmenbedingungen die konfliktträchtig sein können.
Anlagen im Offenland liegen i.d.R z.B. in oder im berücksichtigungspflichtigen Umfeld von Nahrungshabitaten für Milane, Schwarzstorch etc., sind dafür allerdings nicht zwingend konfliktträchtig im Zusammenhang mit Fledermäusen, Luchsen oder Haselmäusen.
Die wiederum sind bei Waldstandorten immer maßgeblich zu betrachten. Das ein Offenlandstandort nicht mit dem Verlust von Wald einhergeht ist hier offensichtlich.

4.5 Warum muss Schenklengsfeld so viel Windstrom erzeugen? Ist es nicht möglich, Photovoltaik weiter auszubauen?

Die vorliegenden Windvorrangflächen, auch die im Umfeld von Schenklengsfeld, haben sich aus der gewichteten, gleichzeitigen Bewertung aller maßgeblichen Umweltfaktoren ergeben. Sie zeichnen sich aus, dass sie, im Vergleich zu den restlichen Flächen in Hessen, gut für die Windenergienutzung geeignet sind.
Photovoltaik ist, schon bereits aufgrund des Flächenbedarfs keine Alternative zur Windenergienutzung.
Ohne Windenergienutzung sind die Ziele der Energie-wende nicht zu erreichen.

4.6 Wie kann die Kommune stärker von der Wertschöpfung durch Windenergie profitieren?

Z.B. durch Beteiligung an bestehenden oder entstehenden Windparks kann die Kommune von der Wertschöpfung profitieren.

4.7 Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren kann man sich als Bürger*in äußern, Einwendungen einbringen oder ggf. klagen?

Für WEA sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Erst bei einem Bau von 20 oder mehr WEA oder wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angezeigt wird, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Es besteht die Möglichkeit, Antragsunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben, welche im weiteren Verlauf bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen.
Durch Klage gegen ein Projekt vorgehen, können Anwohner sowohl im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung als auch im Verfahren ohne diese erst dann, wenn die Genehmigung erteilt ist.

4.8 Ist das Genehmigungsverfahren bereits eröffnet?

Nein. Aktuell befindet sich das Projekt in der Phase der Vorplanung und Vorbereitung der Unterlagen.

4.9 Wäre es nicht sinnvoller, zuerst die bestehenden Windenergieanlagen zu repowern, bevor man neue baut?

Im Jahr 2018 lag der Anteil erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung bei 37,8%. Die Windenergie leistet dabei den größten Anteil. Um diesen Anteil weiter zu erhöhen, ist sowohl der Neubau als auch das „Repowern“ von bestehenden Wea notwendig.

Stand 5: Projekt Wippershain

Projekt und Anlagentypen, Standorte, Verfahren und Planung

5.1 Wer finanziert das Projekt?

Die Green City AG finanziert das Projekt „Wippershain“ zusammen mit externen Banken.

5.2 Ist auch eine finanzielle Beteiligung der Bürger möglich?

Eine finanzielle Beteiligung der Bürger ist über die Nachhaltige Kapitalanlagen der Green City Finance möglich. Nicht jedoch direkt am Windpark.

5.3 Wann soll der Windpark gebaut werden?

Nach aktueller Planung wird der Bau frühestens 2021 beginnen.

5.4 Werden Löschanlagen in den Anlagen integriert sein?

Da es sich um einen Waldstandort handelt, wird es behördliche Auflagen geben, dass die einzelnen WEA mit automatischen Löschanlagen auszurüsten sind.

5.5 Warum wird nicht mit den größten Anlagentypen geplant?

Die Auswahl der WEA Type richtet sich u.a. nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der Verfügbarkeit der Anlagen und weiteren Kriterien. Nach kritischer Prüfung dieser Punkte ist ggf. auch der Einsatz einer leistungsfähigeren Anlage möglich.

5.6 Kann es passieren, dass die Anlagen noch höher als 239m werden?

Siehe Pkt. 5.6.
Die größten Binnenland WEA erreichen derzeit eine Gesamthöhe von ca. 250m.

5.7 Wie groß ist der Abstand zum Hüttenbachtal?

Die aktuelle Planung sieht einen Abstand der Anlagen zum Hüttebachtal von mindestens 350 m vor. Der Mindestabstand wird auch durch die beiden Vorranggebiete vorgegeben.

5.8 Hinweis: Steinbruch bei WEA 8

5.9 Welche neuen Zufahrten sind für den Bau der Windenergieanlagen notwendig?

Es wird das gut ausgebaute, bestehende Wegenetz von Hessen Forst genutzt. Lediglich die Kurvenradien und die Zufahrt von der Kreisstraße muss komplett neu errichtet werden. Das bestehende Wegenetz wird entsprechend den Anforderungen der WEA Hersteller ertüchtigt. Unnötiger Wegebau wird absolut vermieden.

5.10 Gibt es schon Gutachten bezüglich Schallimmission und Schattenwurf?

Für die bisherigen Standorte liegen die Gutachten vor, allerdings ist die Planung noch nicht endgültig.

5.11 Misst die Green City AG selbst, ob sich der Bau der Windenergieanlagen bezüglich der Windhöffigkeit lohnt?

Die Green City AG beauftragt akkreditierte Windgutachter mit der Erstellung von Windgutachten.

5.12 Ist der Genehmigungsantrag bereits eingereicht?

Die Genehmigung ist noch nicht eingereicht. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass die Genehmigungsunterlagen gegen Ende des Jahres eingereicht werden.

5.13 Welches Gebiet wird zuerst bebaut?

Das ist noch nicht entschieden und wird Thema der Ausführungsplanung sein. Diese wird nach Erteilung der Genehmigung erfolgen.

5.14 Welche Schallobergrenze gilt für Einzelgehöfte?

Die Grenze liegt bei 45 dB (A).